Dieses internetgestützte Hinweisgebersystem ist ein eigenständiger Kommunikationskanal zu den Ombudsanwälten von bleu&orange®. Das Hinweisgebersystem ersetzt nicht die bestehende Ombudsstelle von bleu&orange® sondern ergänzt die Kontaktmöglichkeiten zu dieser. Der Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit einer Meldung eines anonymen Hinweises über dieses System soll mit den Vorteilen des Einsatzes unserer Ombudsanwälte verknüpft werden und entspricht den Anforderungen an die interne Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz.
Der externe Ombudsanwalt kann aufgrund gesetzlicher Zeugnisverweigerungsrechte und individueller Vertragsgestaltungen den Schutz der Anonymität von Hinweisgebern sicherstellen. Eine Beschlagnahmefreiheit der dem Rechtsanwalt anvertrauten Unterlagen kann hingegen nicht zugesichert werden. Mit Beschluss Landgerichts Bochum vom 16.03.2016 wurde ausdrücklich eine Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft beim Ombudsanwalt zum Zwecke der Erforschung der Identität eines Hinweisgebers zugelassen. Das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1405/17; 2 BvR 1780/17) bestätigte am 27.06.2018 diese Auffassung in einer Entscheidung zum sog. „Dieselskandal“:
"Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur schützt § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem im konkreten Strafverfahren Beschuldigten (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 16. März 2016 - II-6 Qs 1/16 -,[..] a.A. [..] Queling/Bayer, NZWiSt 2016, S. 417 [..] Eine erweiternde Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO [..] ist [..] von Verfassungs wegen nicht geboten."
Wir verstehen, wenn potentielle Hinweisgeber durch diese Rechtsprechung verunsichert sind, wie weit der Schutz ihrer Identität tatsächlich reicht. Aus diesem Grund haben wir unter Einbeziehung unserer Auftraggeber mit compliance-aid.com ein internetgestütztes Hinweisgebersystem entwickelt, dass den Ansprüchen unserer Auftraggeber und insbesondere der potentiellen Hinweisgeber gerecht wird. Mit compliance-aid.com bekommen Hinweisgeber die Möglichkeit, mit dem ohnehin zeugnisverweigerungsberechtigten Ombudsanwalt über einen nochmals besonders gesicherten Kanal anonym zu kommunizieren. Mitteilungen und Dokumente werden hier vollständig sicher gespeichert. Zugang hierzu erhalten einzig der Ombudsanwalt und auf Wunsch die Hinweisgeber.